Syrien - Oberlandesgericht Stuttgart

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SYRIEN. (Arabische Republik Syrien). A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand. 1. Aktueller Zivilregisterauszug, ausgestellt ...
OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART

Stand: 1. Juli 2008

Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens. Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de. © Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart.

SYRIEN

(Arabische Republik Syrien)

A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand 1. Aktueller Zivilregisterauszug, ausgestellt durch die zuständige Heimatbehörde (i.d.R. Standesamt) im Original mit Legalisation (*) einschließlich einer durch einen in der BRD zugelassenen Urkundenübersetzer angefertigten vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache. Bei Palästinensischen Flüchtlingen werden diese Zivilregisterauszüge ausgestellt durch das Ministerium für Sozialwesen und Arbeit, Generalorganisation für arabische palästinensische Flüchtlinge. 2. für Angehörige der christlichen Religion: Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Kirchengemeinde im Original mit Legalisation (*) einschließlich einer durch einen in der BRD zugelassenen Urkundenübersetzer angefertigten vollständigen Übersetzung. 3. Eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand, abgegeben vor dem deutschen Standesbeamten. In der eidesstattlichen Versicherung sind Angaben zu religiösen, rituellen und zivilrechtlichen Eheschließungen in der Heimat und im Ausland zu machen.

B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung 1. Heiratsurkunde im Original mit Legalisation (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache. 2. Scheidungsurkunde bzw. Zivilregisterauszug des zuständigen Zivilregisteramtes im Original mit Legalisation (*) einschließlich einer durch einen in der BRD zugelassenen Urkundenübersetzer angefertigten vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache und zusätzlich, falls sich der Scheidungsakt nicht aus den vorbezeichneten Urkunden ergibt: a) Bei Muslimen und Yeziden: • Nachweis über die Verstoßung oder • Beschluss des Sharia-Gerichts Im Falle einer widerruflichen Scheidung der Nachweis, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist. Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Syrien besteht aus 2 Seiten.

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b) Bei Angehörigen christlicher Religionen: • Beschluss des zuständigen Kirchengerichts c) Bei Ausländern, die dem Zivilrecht unterliegen: • Scheidungsurteil des Zivilgerichts jeweils im Original mit Legalisation (*) und einer durch einen in der BRD zugelassenen Urkundenübersetzer gefertigten vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original mit Legalisation (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache.

C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat Ein ausländisches Scheidungsurteil muss zur Wirksamkeit für den syrischen Rechtsbereich im syrischen Zivilregister registriert werden, wenn die Ehe nach syrischem Recht gültig war. Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe ist dies dann der Fall, wenn diese im syrischen Zivilregister registriert wurde. Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in Syrien ist daher ein urkundlicher Nachweis über die Scheidungsregistrierung im Zivilregister im Original mit Legalisation (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

D) Legalisation (*) Die Originale sämtlicher syrischer Urkunden sind mit einer Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu versehen.

Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ordnungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Syrien besteht aus 2 Seiten.